Allgemeine Geschäftsbedigungen

 

  1. Die Katze muss gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein. Wir würden uns auch zum Schutze ihrer Katze sehr freuen, wenn diese auch gegen Tollwut und Leukose geimpft wäre. Für die Aufnahme in unsere Pension jedoch kein Muss, wobei der Tierhalter das Risiko einer Ansteckung, einer nicht geimpften Katze gegen Leukose und Tollwut selber trägt. Um Krankheiten zu vermeiden, können wir nur Tiere aufnehmen, bei denen gültige wiederholende Impfungen gewährleistet sind. Der Impfpass mit der gültigen Eintragung ist als Nachweis bei Pensionsbeginn vorzulegen. Er wird nach Pensionsende wieder ausgehändigt. Zu beachten ist, dass die Impfstoffe nicht das gesamte Virenspretrum abdecken. Es kann trotz Impfung zu einer Infektion von einer anderen Katze oder an einer gesund erscheinenden Katze kommen, die eine Infektion ohne sichtbaren Verlauf durchgemacht hat, aber Viren ausscheidet. Für Krankheiten, egal welcher Art, wird keine Haftung übernommen.
  2. Die Katze ist gesund und frei von ansteckenden Krankheiten bei Pensionsbeginn bei uns abzugeben. Sollte die Katze schon vorher krank sein, ohne sichtbaren Verlauf, kann keine Verantwortung für eventuelle Folgen übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der Tierhalter uns Erkrankungen vorsätzlich verschweigt.
  3. Die Katze muss kastriert sein.
  4. Die Katze sollte ein paar Tage vor Pensionsbeginn mit einem Flohschutzmittel behandelt worden sein, dass mindestens bis zum Ende ihres Aufenthaltes bei uns anhält. Wir weisen darauf hin, dass es trotz Flohschutzbehandlung zu einem Floh-, Zecken- oder Milbenbefall usw. bei uns kommen kann.
  5. Frei laufende Katzen müssen vor Pensionsbeginn entwurmt werden und frei von Parasiten sein.
  6. Die Katze sollte bei Übergabe keine Halsbänder tragen, sollte dies doch der Fall sein, trägt der Halter die Verantwortung.

  7. Wir sind ermächtigt im Namen und auf Kosten des Tierhalters einen Tierarzt zu bestellen, wenn wir das hinzuziehen als erforderlich erachten. Die hierfür nachgewiesenen Kosten werden dem Tierhalter zusätzlich in Rechnung gestellt.  Sollte ein Tier während der Pensionszeit so schwer erkranken, dass nach tierärztlicher Diagnose eine Heilung ausgeschlossen ist und das Tier leidet, erklärt sich der Tierhalter ausdrücklich damit einverstanden, dass das Tier auf seine Kosten durch den Tierarzt eingeschläfert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rücksprache mit dem Tierhalter nicht möglich ist. Für Krankheiten, gleich welcher Art, wird keine Haftung übernommen.
  8. Dem Kunden ist bekannt, dass die Katzen in der Gruppenhaltung gehalten werden, es sei denn, der Kunde wünscht eine Einzelhaltung. Dem Kunden ist bekannt, dass in der Gruppenhaltung weder Futtermenge, noch die Flüssigkeitsaufnahme einer Katze in der Gruppe von der Katzenpension kontrolliert werden kann, so dass die Katzenpension bei Gewichtsabnahme/Gewichtszunahme oder eines Flüssigkeitsdefizits in keinem Fall haftbar gemacht werden kann.
  9. Der Pensionsbetrag ist bei Pensionsbeginn der Katze, im voraus, für die gesamte Pensionsdauer, bar zu entrichten. Bei vorzeitiger Abholung werden schon gezahlte Pensionsnächte nicht zurückgezahlt.
  10. Wird die Katze nicht spätestens am 14. Tag nach Ablauf der vereinbarten Pensionszeit abgeholt und ist auch keine Nachricht über den Verbleib des Tieres und deren Abholung eingetroffen, sind wir berechtigt, über das Tier nach eigenem Ermessen zu verfügen. Das heißt, es auch im Namen des Eigentümers Dritten zu vermitteln, ohne das Seitens des Eigentümers ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib oder ein Anspruch auf Vergütung besteht.
  11. Medikamentengabe mit einem Aufschlag von 2,- Euro pro Gabe, ist nur möglich unter Kooperationsbereitschaft Ihrer Katze.
  12. Wir übernehmen keine Fellpflege bei Langhaarkatzen. Somit ist eine Haftung wegen Kletten, verfilztes Fell usw. der Katzenpension Grap über ausgeschlossen.
  13. Ansprüche jeder Art gegen die Pflegeperson sind ausgeschlossen bei Tod, entweichen des Tieres, Vertauschen des Tieres, Schäden am Tier durch Raufereien o.ä., Brand der Unterkunft, Sturmschäden am Dach und Gittern, Diebstahl, Einbruch und alle sonstigen Schäden, die nach allgemeinem Anspruch nicht dem Verschulden der Pflegeperson zuzurechnen sind. 
  14. Zu Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Katzenpension Grap nur verpflichtet, wenn Ihr bzw. deren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des bezahlten Pensionspreises begrenzt. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. 
  15. Der Tierhalter erklärt sich damit einverstanden, dass seine Katze in der Katzenpension Grap fotografiert und gefilmt werden darf und diese auf der Homepage der Katzenpension Grap veröffentlicht werden darf.
  16. Wir übernehmen keine Haftung für Transportkörbe und mitgebrachte Gegenständen.
  17. Mündliche Abreden zu den vorgenannten Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mit dem Abschluss des Pensionsvertrages werden diese Geschäftsbedingungen anerkannt und anders lautende Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien gegenstandslos.
  18. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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